Im Regelfall ist jeder Mensch für sein Handeln verantwortlich. Auch ein Straftäter. Es wird angenommen, dass er sich für die Straftat und gegen das Recht entschieden hat. Deshalb wird er von einem Gericht für seine Tat zur Rechenschaft gezogen und bestraft. Nicht immer aber ist eine Person für ihr Handeln vollständig verantwortlich. Leidet eine Person an einer psychischen Krankheit, kann es sein, dass sie ihr Handeln nicht mehr freie bestimmen kann. Da sie nicht mehr zwischen richtigem und falschem Handeln wählen kann, kann sie für ihre Straftat unter Umständen gar nicht oder nicht gänzlich zur Verantwortung gezogen werden.

In einem solchen Fall kann das Gericht die Strafe abmildern oder statt der Strafe eine therapeutische Maßnahme (z.B. Forensische Psychiatrie oder Entziehungsanstalt) anordnen. Aufgabe des Sachverständigen ist es zum einen zu überprüfen, ob bei dem Tatverdächtigen überhaupt eine psychische Störung vorgelegen hat, und wenn ja, ob diese sich auf seine Handlungsfreiheit ausgewirkt hat. Sollte er feststellen, dass zum Tatzeitpunkt eine psychische Störung, eine Persönlichkeitsstörung, eine Tiefgreifenden bewußtseinsstörung oder eine Intelligenzminderung erheblichen Ausmaßes vorgelegen hat und sich dies auf die Handlungsfreiheit auswirkte, so ist im Anschluß zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer geschlossenen therapeutischen Maßnahme vorliegen.

Rostocker Praxis für Rechtspsychologie