In der Regel finden sich im Vorfeld einer aussagepsychologischen Begutachtung keine oder nur unzureichende Tatsachenbeweise, also meist Aussage gegen Aussage steht, also lediglich die Aussage eines oder einer mutmaßlich Geschädigten sowie eines mutmaßlichen Täters.  Untersucht werden auf dem psychologischen Hintergrund der Gedächtnisforschung sowohl die individuellen Fähigkeiten der Aussageperson als auch die genaue Rekonstruktion der Auzssageenstehung- und Entwicklung. Beides dient dazu, mögliche fremd- und autosuggestive Einflüsse auf die Aussage zu erkennen und entsprechend einzuordnenund zu bewerten. Finden sich keine schweren, maßgeblichen Einflüsse auf eine Aussage, kann schließlich mit der Merkmalsorientierten Inhaltsanalyse eine UNterscheidung dahingehend vorgenommen werden, ob es sich bei der Aussage eher um selbst erlebte Handlungen oder um Ausgedachtes handelt.

Das psychologische methodische Vorgehen ergibt sich also aus dem empirischen Erkenntnisstand zur Unterscheidung von wahren und nicht erlebnisentsprechenden Aussagen.

Im Fokus der Glaubhaftigkeitsbegutachtung steht nicht die Beurteilung eines inkriminierten Mißbrauchs- oder Tatgeschehens, sondern die psychologische Beurteilung der von einem Zeugen vorgetragenen Gedächtnisrepräsentationen.

Der methodische Standard im Rahmen einer aussagepsychologischen Begutachtung besteht in einer hypothesengeleiteten Diagnostik nach den Richtlinien des BHG Urteils aus dem Jahr 1998.

 

 

Rostocker Praxis für Rechtspsychologie