In der Rostocker Praxis für Rechtspsychologie werden auch Gutachten über die persönliche Eignung nach § 6 WaffG angefertigt. Regelhaft wird ein solches Gutachten von einer Behörde gefordert, wenn Personen unter 25 Jahren eine Waffenerlaubnis beantragen (§ 6 Abs. 3 WaffG). Die Behörde kann aber auch ein Gutachten anfordern, wenn Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen (§ 6 Abs. 2 WaffG).
Anders als im Straf- und Familienrecht werden diese Gutachten direkt vom Klienten, also dem oder der Betroffenen, in Auftrag gegeben.